Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der NORDLANDRAIL GMBH
1. Geltungsbereich
1.1. Die Nordlandrail GmbH (nachfolgend „NLR“) ist eine Gesellschaft für die Erbringung von Eisenbahndienstleistungen. Folgende Dienstleistungen werden durch die NLR und direkt verbundenen Partner angeboten:
1. Durchführung von Spezialtransporten aller Art auf der Schiene auch in Verbindung mit der Straße
2. Transport von „nicht“ zugelassene oder im Zulassungsprozess befindlichen Eisenbahnfahrzeugen oder Unfallfahrzeuge.
3. Überführungen von Eisenbahnfahrzeugen aus eigener Kraft, oder im Schlepp
4. Organisation von Versuchsfahrten auf öffentlichem Eisenbahnnetz und eine technische Begleitung zur Vorbereitung dieser Fahrten
5. Dienstleistungen im Güterzugverkehr
1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte sowie alle erbrachten Dienstleistungen der NLR, welche ausschließlich auf Basis des jeweiligen schriftlichen Vertragsverhältnisses geschlossen werden. Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der NLR.
1.3. Die AGB gehen auf alle im Zusammenhang geschlossenen Vertragsverhältnisse des Bestellers und seiner verbundenen Vertragspartner über und gelten auch für zukünftige Einzelgeschäfte dieser verbundenen Vertragspartner mit der NLR.
1.4. Die AGB gelten als Grundlage für alle Dienstleistungen, auch wenn NLR, die Leistungen nicht selbst erbringt und diese durch Dritte durchführen lässt.
2. Angebot/ Vertragsschluss
2.1. Sämtliche Angebote werden schriftlich per Mail auf der Grundlage der Angaben des Bestellers und der Prüfung der Möglichkeit der Transportdurchführung erstellt und haben eine Angabe zur Gültigkeitsdauer. Die Prüfung der Durchführung des Transportes erfolgt nach dem aktuellen Stand der Lage am Tag der Angebotsabgabe.
2.2. Bestätigungen zur Durchführung und die Erteilung von Aufträgen müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer schriftlich erfolgen.
2.3. Bei den Transporten der NLR handelt es sich um kurzfristige Transportdurchführungen. Alle Angebote in diesem Zusammenhang greifen auf Infrastrukturbetreiber mit Rest-Kapazitäten zurück, sodass es jederzeit zu Verzögerungen der Fahrten kommen kann. Der Besteller wird bei Verzögerungen des Transportes informiert, ein Recht auf Pünktlichkeit besteht nicht.
2.4. Sollten am Tag der Fahrt, die Voraussetzungen zur Durchführung des Transportes durch NLR nicht möglich sein, z.B. durch Streckensperrungen, Unwettern oder sonstigen Ereignissen, wird den Parteien diesbezüglich eine einvernehmliche und für beide Parteien zumutbare Regelung unterbreitet. Soweit eine solche für beide Parteien zumutbare Regelung aus objektiven Gründen nicht getroffen werden kann, hat NLR das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags.
3. Überlassene Unterlagen
3.1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
4. Transportbedingungen
4.1. NLR ist Mitglied im AVV
4.2. NLR ist berechtigt, sämtliche ihr nach einem Vertragsverhältnis obliegenden Leistungen durch Dritte durchführen zu lassen, soweit sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes ergibt.
4.3. Die von der NLR zu übernehmenden Fahrzeuge, müssen einer sachverständigen Instandhaltungsstelle (zertifizierte Stelle) im Sinne der RL 2004/49/EG in der jeweils gültigen Fassung (ECM „Entity in Charge of Maintenance gemäß RL 2008/110/EG) zugeordnet sein. Sie haben dem RIV/AVV zu entsprechen und die Revisionsfrist darf nicht abgelaufen sein. Auf Verlangen der NLR muss die Auftraggeberin einen entsprechenden Nachweis erbringen. Bei Fahrzeugen ohne Nachweis einer zertifizierten Stelle, ist die NLR berechtigt, dieses Fahrzeug vom Transport auszuschließen und damit verbundene Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
4.4. NLR schließt eine separate Transport-, Kaskoversicherung für das zu transportierende Fahrzeug nur dann ab, wenn dies speziell im Einzelfall gefordert wird. Diese ist dann zusätzlich schriftlich zu vereinbaren.
4.5. NLR übernimmt nach Vereinbarung auch export-/transit-/importzolltechnische Behandlung bzw. Abfertigung. Alle damit verbundenen Gebühren, Zölle, Abgaben und Steuern gehen ausschließlich zu Lasten der Auftraggeberin und sind sofort oder im Voraus zu zahlen.
4.6. Die Auftraggeberin ist verpflichtet alle notwendigen Transportdokumente zu erstellen, er haftet für unrichtige oder unvollständige Angaben in Transportaufträgen.
4.7. Sollten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses der NLR -Güter oder Fahrzeuge überlassen werden, ist die NLR bei Abstellungen in Bahnhofsanlagen nicht in der Verantwortung zur Erhaltung dieser Fahrzeuge oder Güter verpflichtet, sollte dieses nicht ausdrücklich anders vertraglich abgeschlossen sein.
4.8. Sollten während der Transporte Defekte an Fahrzeugen auftreten die nicht durch NLR zu verantworten sind, ist die Auftraggeberin in der Verantwortung und muss deren Kosten übernehmen.
5. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise werden mit zeitlicher Bindung der Auftraggeberin schriftlich per E- Mail zugesendet.
5.2. Die Preise verstehen sich in EUR netto, zuzüglich der jeweils gesetzlich abzuführenden UST.
5.3. Kontoverbindung:
Bank – Sparkasse Holstein
IBAN – DE27 2135 2240 0179 0601 16
BIC – NOLADE21HOL
– alternativ –
Bank – Hamburger Sparkasse
IBAN – DE92 2005 0550 1034 2662 11
BIC – HASPDEHHXXX
5.4. Zahlungsziel 14 Tage nach Rechnungsstellung.
5.5. Der Verzugszinssatz liegt bei 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. Darüber hinaus ist die NLR berechtigt, Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen.
6. Stornierungen und Änderungen
6.1. Die pauschalen Stornierungskosten 6.3 und 6.4 sind fällig, wenn bereits Kosten für Bestellungen oder Vorhaltungen fest gebucht wurden.
6.2. bei Stornierungen weniger als 24 Stunden vor der vereinbarten Abfahrtszeit: 100 % der vereinbarten Vergütung (Umlaufpreises) für den stornierten Einzelauftrag bzw. Rundlauf.
6.3. bei Stornierungen weniger als 48 Stunden vor der vereinbarten Abfahrtszeit: 80 % der vereinbarten Vergütung (Umlaufpreises) für den stornierten Einzelauftrag bzw. Rundlauf.
6.4. bei Stornierungen weniger als 72 Stunden vor der vereinbarten Abfahrtszeit: 50 % der vereinbarten Vergütung (Umlaufpreises) für den stornierten Einzelauftrag bzw. Rundlauf.
6.5. bei Stornierungen mehr als 72 Stunden vor der vereinbarten Abfahrtszeit fallen keine Stornierungsentgelte an.
6.6. bei einer Verschiebung sind die bereits angefallenen Kosten, zzgl. einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 10%, zu erstatten.
7. Haftung
7.1. NLR haftet gegenüber seiner Auftraggeberin grundsätzlich nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Gleiches gilt beim Einsatz für einen von NLR eingesetzten verbundenen Vertragspartner.
7.2. NLR haftet unbeschränkt, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der NLR oder dem verbundenen Vertragspartner beruhen.
7.3. Die NLR haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen die Auftraggeberin.
7.4. Eine Haftung auf Ereignisse der höherer Gewalt, sowie für von der NLR nicht beeinflussbare Ereignisse ist ausgeschlossen.
8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
8.1. Bei Streitigkeiten in abgeschlossenen Rechtsgeschäften, zwischen der NLR und der Auftraggeberin, wird ausdrücklich die Zuständigkeit, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, der Sitz der NLR.
8.2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
9 Schlussbestimmungen
9.1. Sollten einzelne Bestimmungen der schriftlichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Es gilt dann eine solche gesetzlich zulässige Regelung als getroffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt, bzw. die Lücke ausfüllt.
N o r d l a n d r a i l G m b H
Baktholt 41
22927 Großhansdorf
Stand – 01.11.2022
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