Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der NORDLANDRAIL GMBH

1. Geltungsbereich

1.1. Die Nordlandrail GmbH (nachfolgend „NLR“) ist eine Gesellschaft für die Erbringung von Eisenbahndienstleistungen.
1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle erbrachten Dienstleistungen der NLR, welche ausschließlich auf Basis des jeweiligen schriftlichen Vertragsverhältnisses geschlossen werden. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn NLR ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Besteller erklärt, einen Vertrag nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen. Abweichungen gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der NLR.
1.3. Bei einer dauerhaften Geschäftsbeziehung beziehen sich diese AGB so lange auf alle zukünftigen Verträge zwischen den Parteien, bis ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich vereinbart werden.
1.4. Die AGB gelten als Grundlage für alle Dienstleistungen, auch wenn NLR, die Leistungen nicht selbst erbringt und diese durch Dritte durchführen lässt.
1.5. Die jeweils gültige Fassung der AGB ist im Internet unter www.nordlandrail.de abrufbar.

2. Angebot/ Vertragsschluss

2.1. Sämtliche Angebote werden schriftlich per Mail auf der Grundlage der Angaben des Bestellers und der Prüfung der Möglichkeit der Transportdurchführung erstellt und haben eine Angabe zur Gültigkeitsdauer. Die Prüfung der Durchführung des Transportes erfolgt nach dem aktuellen Stand der Lage am Tag der Angebotsabgabe.
2.2. Die Annahme der Angebote zur Durchführung von Aufträgen müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer per E-Mail an NLR erfolgen.
2.3. Bei den Transporten der NLR handelt es sich um kurzfristige Transportdurchführungen. Alle Angebote in diesem Zusammenhang greifen auf Infrastrukturbetreiber mit Rest-Kapazitäten zurück, sodass es jederzeit zu Verzögerungen der Transporte kommen kann. Bei zwischen dem Besteller und NLR genannten Terminen oder Fristen, handelt es sich ausschließlich um unverbindliche Angaben, es sei denn, dass diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Dem Besteller mitgeteilte Fahrpläne sind keine Lieferfristvereinbarungen. Ein Recht auf Pünktlichkeit besteht mithin nicht. Der Besteller wird bei Verzögerungen des Transportes informiert.
2.4. Sollten am Tag der Fahrt, die Voraussetzungen zur Durchführung des Transportes durch NLR nicht möglich sein, z.B. durch Streckensperrungen, Unwettern oder sonstigen Ereignissen, wird den Parteien diesbezüglich eine einvernehmliche und für beide Parteien zumutbare Regelung unterbreitet. Soweit eine solche für beide Parteien zumutbare Regelung aus objektiven Gründen nicht getroffen werden kann, hat NLR das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags.

3. Transportbedingungen

3.1. NLR ist Mitglied im AVV. Der Besteller stellt sicher, dass nur Waggons zum Einsatz kommen, deren Halter dem AVV („Allgemeiner Vertrag über die Verwendung von Güterwagen“) beigetreten sind. Sollten Waggons zum Einsatz kommen, deren Halter nicht dem AVV beigetreten ist, so ist der Besteller NLR zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens sowie aller hieraus entstehender Kosten verpflichtet und hat NLR auf erstes Anfordern von derartigen Schäden und Kosten freizustellen. Die jeweils gültige Fassung des AVV ist unter www.gcubureau.org abrufbar.
3.2. NLR ist berechtigt, sämtliche ihr nach einem Vertragsverhältnis obliegenden Leistungen durch Dritte durchführen zu lassen, soweit sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes ergibt.
3.3. Die von NLR zu übernehmenden Fahrzeuge müssen einer sachverständigen Instandhaltungsstelle (zertifizierte Stelle) im Sinne der RL 2004/49/EG in der jeweils gültigen Fassung (ECM „Entity in Charge of Maintenance gemäß RL 2008/110/EG) zugeordnet sein. Sie haben dem RIV/AVV zu entsprechen und die Revisionsfrist darf nicht abgelaufen sein. Auf Verlangen der NLR muss die Auftraggeberin einen  entsprechenden Nachweise erbringen. Bei Fahrzeugen ohne Nachweis einer zertifizierten Stelle, ist NLR berechtigt, dieses Fahrzeug vom Transport auszuschließen und damit verbundene Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
3.4. Der Besteller hat im Verhältnis zu NLR zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge für das zu transportierende Gut sowie für sichere Abwicklung der Transporte und Einhaltung aller maßgeblichen technischen und rechtlichen Vorgaben (z.B. Schienenlärmschutzgesetz) geeignet sind.
3.5. NLR schließt nur dann eine separate Versicherung für das zu transportierende Fahrzeug ab, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
3.6. NLR übernimmt nach Vereinbarung auch export-/transit-/importzolltechnische Behandlung bzw. Abfertigung. Alle damit verbundenen Gebühren, Zölle, Abgaben und Steuern gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort oder im Voraus zu zahlen.
3.7. Der Besteller ist verpflichtet, alle notwendigen Transportdokumente zu erstellen. Der Besteller haftet für unrichtige oder unvollständige Angaben in Transportaufträgen.
3.8. Sollten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses der NLR Güter oder Fahrzeuge überlassen werden, so ist NLR bei vertragsgemäßer Abstellung in Bahnhofsanlagen nicht zur Erhaltung dieser Fahrzeuge oder Güter verpflichtet.

4. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

4.1. Die an die NLR zu zahlende Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag. Werden Leistungen erbracht, die dort nicht vereinbart wurden, so sind diese gesondert zu vergüten. Die jeweiligen Preise werden dem Besteller inklusive ihrer Geltungsdauer per E- Mail zugesendet.
4.2. Die Preise verstehen sich in EUR netto, zuzüglich der jeweils gesetzlich abzuführenden Mehrwertsteuer.
4.3. Die NLR übermittelt die Rechnungen per E-Mail an den Besteller. Die Ausstellung und Zustellung der Rechnung erfolgen aufgrund der vom Besteller im jeweiligen Vertrag genannten Daten.

Der Rechnungsausgleich erfolgt per Überweisung auf eines der folgenden Konten:

Bank – Sparkasse Holstein
IBAN – DE27 2135 2240 0179 0601 16
BIC – NOLADE21HOL

– alternativ –

Bank – Hamburger Sparkasse
IBAN – DE92 2005 0550 1034 2662 11
BIC – HASPDEHHXXX

4.4. Die Rechnungen sind unverzüglich nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, wenn nicht ein abweichendes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde. Der Besteller gerät – ohne dass es einer Mahnung bedarf -14 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.
4.5. Der Verzugszinssatz liegt bei 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. Darüber hinaus ist die NLR im Verzugsfall berechtigt, etwaige Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend zu machen.
4.6. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen an NLR wegen etwaiger Gegenansprüche zurückzuhalten oder mit solchen Gegenansprüchen gegen Ansprüche der NLR aufzurechnen, es sei denn die Gegenansprüche sind von NLR schriftlich anerkannt oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.
4.7. NLR ist berechtigt, weitere Leistungen von einer Vorauszahlung des Bestellers abhängig zu machen, wenn sich der Besteller wegen einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug befindet.

5. Stornierungen und Änderungen

5.1. Im Falle der Ab- oder Umbestellung eines gebuchten Transportes werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Ab- oder Umbestellung folgende Entgelte fällig:

  • Bei Stornierungen weniger als 24 Stunden vor der vereinbarten Abfahrtszeit: 100 % der vereinbarten Vergütung (Umlaufpreis) für den stornierten Einzelauftrag bzw. Rundlauf.
  • Bei Stornierungen weniger als 48 Stunden vor der vereinbarten Abfahrtszeit: 80 % der vereinbarten Vergütung (Umlaufpreises) für den stornierten Einzelauftrag bzw. Rundlauf.
  • Bei Stornierungen weniger als 72 Stunden vor der vereinbarten Abfahrtszeit: 50 % der vereinbarten Vergütung (Umlaufpreises) für den stornierten Einzelauftrag bzw. Rundlauf.
  • Bei Stornierungen mehr als 72 Stunden vor der vereinbarten Abfahrtszeit fallen keine Stornierungsentgelte an.
  • Bei einer Verschiebung sind die bereits angefallenen Kosten, zzgl. einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 10%, zu erstatten.

5.2. Sämtliche durch vom Besteller oder vom Kunden des Bestellers im Rahmen von Ab- oder Umbestellungen zu verantwortenden Kosten sind vom Besteller zu übernehmen. Der Besteller ist verpflichtet, NLR von solchen Kosten freizustellen.

6. Haftung

6.1. Die Haftung der NLR bei Verlust und Beschädigung des Gutes ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung beschränkt. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Beschädigung gilt § 431 Abs. 2 HGB entsprechend. Der Wert der Rechnungseinheiten bestimmt sich nach § 431 Abs. 4 HGB. In jedem Schadensfall ist die Haftung der NLR auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm pro Schadensfall beschränkt, je nachdem welcher Betrag höher ist.
6.2. Die Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000,- Euro je Schadensfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
6.3. Die NLR haftet für Lieferfristüberschreitungen, sofern diese von ihr zu vertreten sind. Dieses ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Lieferfristüberschreitungen durch ein Verhalten der DB Netz AG oder Störungen in der Schieneninfrastruktur verursacht werden.
6.4. Die NLR und der Besteller werden sich und der jeweiligen Versicherung in jedem Schadensfalle gegenseitig Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens geben.
6.5. Sämtliche Verluste oder Beschädigungen sowie Lieferfristüberschreitungen sind unter Beachtung der gesetzlichen Fristen schriftlich bei der NLR zu reklamieren. Diesbezügliche Verspätungen gehen zu Lasten des Bestellers.
6.6. Der Besteller haftet im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (HGB, CIM) sowie für die Erfüllung der von ihm individualvertraglich oder durch diese AGB übernommenen Pflichten.

7. Unabwendbare Ereignisse / Höhere Gewalt

7.1. Tritt ohne Verschulden von NLR oder aufgrund von höherer Gewalt ein Fall ein, der den beauftragten Transport oder die beauftragte Leistung unmöglich macht, so ist NLR ohne weitere Verpflichtung, insbesondere ohne Zahlungsverpflichtung, von der Leistungsverpflichtung befreit. Fälle höherer Gewalt, die Dienstleister und/oder Unterauftragnehmer der NLR betreffen, gelten gleichzeitig als die NLR befreiende höhere Gewalt.
7.2. Alle Ereignisse, die NLR auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen NLR nicht abwenden konnte, gelten als höhere Gewalt. Dieses sind z.B. Mobilmachung, Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Putsch, Aufruhr, Terrorakte, Pandemie, Epidemie, Unwetter / Naturkatastrophen, Hoch- und Niedrigwasser, Feuer, Explosion, Streik, Aussperrung, Streckensperrung wegen Suizid, Unfälle, Gegenstände auf den Gleisen, Schienen- oder Fahrleitungsbruch, von Dritten blockierte Infrastruktur, unangekündigte behördliche Maßnahmen, die Nichtzurverfügungstellung geplanter oder bestellter Trassen durch den Infrastrukturbetreiber sowie andere von den Parteien nicht zu vertretenden Verkehrs-, Transport- und sonstige schwere Betriebsstörungen.
7.3. Die von höherer Gewalt betroffene Partei ist für die Dauer der höheren Gewalt von der Erfüllung der vom Ereignis höherer Gewalt betroffenen vertraglichen Verpflichtungen befreit. Die Parteien werden sich in diesen Fällen – oder wenn der Eintritt eines solchen Falles erkennbar wird – umgehend miteinander in Verbindung setzen und über die voraussichtliche Dauer des Ereignisses bzw. über den Umfang der störenden Auswirkungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen verhandeln.

8. Datenschutz

8.1. Die Parteien verpflichten sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. April 2016 („Datenschutz-Grundverordnung“, „DS-GVO“) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) einzuhalten.
8.2. Im Rahmen der Vertragsabwicklung und -verwaltung werden von NLR das Vertragsverhältnis betreffende Daten gemäß Art 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b) DSGVO elektronisch verarbeitet.

9. Vertraulichkeit

9.1. Beide Parteien verpflichten sich, Informationen über den Geschäftsbetrieb und/oder die erbrachten Leistungen der jeweils anderen Partei sorgsam und streng vertraulich zu behandeln und nur für geschäftsbedingte Zwecke, die in einem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien sowie den jeweils abzuschließenden Verträgen stehen, zu nutzen. Beide Parteien verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien mit vertraulich zu behandelnden Informationen betraut werden, entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.
9.2. Die in Ziffer 9.1. enthaltenen Verpflichtungen wirken nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zeitlich unbeschränkt fort.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1. Bei Streitigkeiten in abgeschlossenen Rechtsgeschäften, zwischen der NLR und der Auftraggeberin, wird ausdrücklich die Zuständigkeit, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, der Sitz der NLR.
10.2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland


N o r d l a n d r a i l  G m b H
Baktholt 41
22927 Großhansdorf

Stand – 01.11.2023

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